Stefanie GeisSachbearbeiterin/Standesbeamtin
Telefon: | +49 6146 900-131 |
Fax: | +49 6146 900-199 |
E-Mail: | stefanie.geis@hochheim.de |
Gewerbeamt: | gewerbe@hochheim.de |
Ordnungsamt: | ordnungsamt@hochheim.de |
Standesamt: | standesamt@hochheim.de |
Gebäude: |
Rathaus, Burgeffstraße 30 / Le Pontet-Platz 65239 Hochheim am Main |
Zimmer-Nr.: | 0.06, EG |
Postanschrift: | Magistrat der Stadt Hochheim am Main Burgeffstraße 30 / Le Pontet-Platz 65239 Hochheim am Main |
Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann für einen Ausländer durch Einbürgerung erworben werden.
DetailsVaterschaftsanerkennung
Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind wird die rechtliche Vaterschaft zum Kinde durch die Anerkennung begründet.
DetailsVerwarnungsgeldverfahren
Die Mitarbeiter der Stadtpolizei überwachen sowohl den ruhenden Verkehr, als auch den fließenden Verkehr.
DetailsEhefähigkeitszeugnis
Wer als Deutscher im Ausland heiraten möchte erkundigt sich bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird.
DetailsNachbeurkundung
Nachbeurkundung eines Personenstandsfalles im Ausland (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Sterbefall)
DetailsFundtier/Wildtier
Fundtier
Unter Fundtier versteht man ein entlaufenes Haustier.
Wildtier
Als Wildtiere bezeichnet man alle Tiere, die nicht in menschlicher Obhut leben, nach dem Gesetz somit herrenlos sind. Ganz generell wird der Umgang mit solchen Tieren durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder das Bundesjagdrecht geregelt.
DetailsBrauchtumsfeuer
Osterfeuer, sogenannte Brauchtumsfeuer sind unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sie müssen der Stadtverwaltung jedoch zwei Wochen im Voraus angezeigt werden.
DetailsVerbrennungsanzeige
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Verbrennungsanzeige möglich.
DetailsDrohne/Drohnenflug
Für alle Drohnenflüge ist der Flyer des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu beachten.
DetailsAnzeige für Feste
Bei besonderen Anlässen und Festen kann ein Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt wird.
DetailsSpielapparate
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, benötigt nach § 33c der Gewerbeordnung eine Aufstellerlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Betriebs befindet, erteilt.
Zusätzlich ist eine Bestätigung über die Eignung des Aufstellortes zu beantragen.
DetailsGewerbean-, Gewerbeab- und Gewerbeummeldung
Der Beginn, das Ende oder den Umzug bzw. sonstige Änderungen eines Gewerbebetriebes sind dem Gewerbeamt innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzuzeigen.
DetailsReisegewerbe
Gewerbetreibende ohne festen Standort (keine Betriebsstätte) und Schaustellergewerbe benötigen eine Reisegewerbekarte.
DetailsStraußwirtschaft
Die Öffnung einer Straußwirtschaft ist für den Ausschank von selbsterzeugten Weinen bzw. Apfelweinen für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.
DetailsEheschließung
Standesamtliche Trauungen finden von Montag bis Freitag und an ausgewählten Samstagen statt.
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