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Dienstleistungen für Sie

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Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

Beschreibung

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde: Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt; Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde. Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Voraussetzungen

Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht. Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

Verfahrensablauf

Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Fristen

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Unterlagen

Ausgefülltes Antragsformular Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Gebühren

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

An wen kann ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO § 15 Abs. 1 GewO Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) § 55c Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) Verwaltungsrechtliche Klage

Organisationseinheiten

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Erlaubnisse und Genehmigungen

    Von der Fahrschule über die Gaststätte bis hin zum Waffenhandel – für einige Geschäftsbetriebe und Tätigkeiten beziehungsweise die Ausübung bestimmter Berufe benötigen Sie besondere Genehmigungen. Sie brauchen eine spezielle Erlaubnis? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
Freigabevermerk Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzFreigabedatum 08.09.2022Zurück zur Übersicht