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Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern

Als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger können Sie an der Europawahl teilnehmen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Beschreibung

Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen. Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind oder vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen. In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.

Voraussetzungen

Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag: die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und bei vorherigen Europawahlen im Wählerverzeichnis eingetragen waren. Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag: die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.

Verfahrensablauf

Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen: Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung bei der für Sie zuständigen Stadt oder Gemeinde. Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Fristen

Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl

Unterlagen

Antrag nach Anlage 2A Europawahlordnung

Gebühren

keine

Was muss ich wissen?

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:

Bearbeitungsdauer

etwa 2 Wochen

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Grundsätzlich die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.

Organisationseinheiten

Verwandte Lebenslagen

  • Wahlen

    Meinung bilden und Stimme abgeben: Wahlen sind die einfachste Form politischer Beteiligung. Ich bin umgezogen, wo kann ich wählen? Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin? Hier finden Sie Behördenkontakte und Informationen über das Wählen – von der Briefwahl bis zum Wahlschein.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzFreigabedatum 29.04.2024Zurück zur Übersicht