Sozialer Wohnungsbau
Bezahlbar wohnen in Hochheim
Bezahlbarer Wohnraum trägt zu einer lebendigen und vielfältigen Stadt bei. Durch sozialen Wohnungsbau entstehen neue Wohnungen, die den unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden. Nachhaltige Konzepte und soziale Verantwortung gehen dabei Hand in Hand.
Wohnungsantrag
Öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnungsvergabe
In Hochheim am Main gibt es Sozialwohnungen für Menschen, die sich auf dem Wohnungsmarkt nicht selbst versorgen können. Dazu zählen Haushalte mit geringem Einkommen oder Empfänger von Sozialleistungen. Wer eine solche Wohnung beziehen möchte, benötigt einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Dieser wird nach den Regeln des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vergeben.
Die Einkommensgrenzen und die Wohnungsgröße richten sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt. Der Antrag für den WBS kann im Rathaus beim Amt für Jugend, Senioren, Soziales und Integration gestellt werden. Nach der Prüfung der Unterlagen wird entschieden, ob eine Berechtigung vorliegt. Ist dies der Fall, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste für eine öffentlich geförderte Wohnung.
Wohnberechtigungsschein
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt in ganz Hessen. Er wird benötigt, um sich für eine öffentlich geförderte Wohnung auf eine Warteliste setzen zu lassen. Der WBS bestätigt, dass ein Haushalt die Einkommensgrenzen des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) einhält und somit berechtigt ist, eine Sozialwohnung zu beziehen.
Die Wohnung darf dabei die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Ein WBS ist in der Regel ein Jahr gültig. Danach kann bei Bedarf ein neuer Antrag gestellt werden.
An wen kann ich mich wenden?
Zuständig ist der Wohnungsservice der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. In Hochheim am Main ist dies:
Amt 4 – Jugend, Senioren, Soziales und Integration
Burgeffstraße 30
65239 Hochheim
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderlich sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie eine mindestens ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis für ausländische Bürgerinnen und Bürger. Von allen Haushaltsmitgliedern mit eigenem Einkommen sind Einkommensnachweise vorzulegen, zum Beispiel:
- Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung oder Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Je nach Situation können weitere Unterlagen nötig sein, etwa:
- Nachweis einer Behinderung
- Immatrikulations- oder BAföG-Bescheinigung
- Renten- oder Anpassungsbescheid
- Nachweis über Leistungen von Jobcenter, Sozialamt oder Arbeitsagentur
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, wird bei der Antragstellung geklärt.
Welche Gebühren fallen an?
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Antragstellung
Alle wichtigen Informationen finden Sie im Rathaus Online.
Fehlbelegungsabgabe
Das Land Hessen hat am 30.11.2015 für den Zeitraum ab 01.07.2016 ein Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (FBAG) erlassen.
Zahlen muss, wer in einer Sozialwohnung (eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung) wohnt, mittlerweile aber mehr verdient als für eine Wohnberechtigung vorgesehen ist. Dadurch wird eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig.
Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung des sozialen Wohnungsbaus und die Erhaltung des Sozialwohnungsbestandes. Die Höhe einer eventuellen Ausgleichszahlung richtet sich nach den Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Weitere Informationen auf der Internetseite des Landes Hessen.
