Bauberatung
Fundiert informiert
Der Fachbereich Stadtplanung der Stadt Hochheim am Main bietet Ihnen eine persönliche Bauberatung an.
Bei jedem Bauvorhaben ergeben sich eine Reihe von Fragen. Ob Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder der Kauf oder Verkauf von Grundstücken: fundierte Auskünfte sind wichtig. Nicht zuletzt spielen die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine essenzielle Rolle bei der Planung.
Altlasten
Im Bodenschutzrecht werden Altablagerungen und Altstandorte unterschieden. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (zum Beispiel ehemalige Müllkippen). Grundstücke stillgelegter Anlagen, das heißt ehemals gewerblich oder industriell genutzte Flächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sind Altstandorte. Aufgrund des ehemaligen Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen können von Altstandorten und Altablagerungen Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. In diesem Fall werden die Altablagerungen und Altstandorte als „Altlasten“ nach Bundes-Bodenschutzgesetz bezeichnet.
Über Altlasten, wie etwa Grundwasser- und Bodenschäden durch umweltschädliches Wirtschaften in der Vergangenheit, informiert das Regierungspräsidium Darmstadt auf seiner Internetseite.
Bauarchiv
Welche Bauakten sind vorhanden?
Im Bauarchiv der Stadt Hochheim am Main werden Bauakten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.
Die Stadt Hochheim am Main ist nicht die formell bauaktenführende Behörde, sondern die Bauaufsicht des Main-Taunus-Kreises. Die Bauunterlagen der Stadt Hochheim haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und enthalten nur die uns im Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellten Dokumente und Plansätze zu den jeweiligen Objekten.
Wie kann man Zugang zu den Bauakten bekommen?
Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob zu Ihrer Liegenschaft Akten vorhanden sind und wann diese bereitgestellt werden können. Da eine telefonische Erreichbarkeit während der Sprechzeiten aufgrund der Kundenbetreuung nur eingeschränkt gewährleistet werden kann, sind Anfragen per E-Mail zu empfehlen. Bitte geben Sie bei Anfragen Straßenname und Hausnummer an oder senden Sie uns einen entsprechenden Lageplan zu.
Wer erhält Einblick?
Aus Datenschutzgründen dürfen Bauakten nur durch Eigentümer oder die von ihnen bevollmächtigten Personen eingesehen werden. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (Grundbuchauszug, Vollmacht). Teileigentümer müssen eine Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft vorlegen. Ein Lichtbildausweis ist bei der Akteneinsicht vorzulegen.
Das Mitbringen einer Digitalkamera ist gestattet.
Die Einsicht in die Bauakte ist kostenpflichtig, die Höhe richtet sich nach Zeitaufwand und Umfang der erfoderlichen Unterlagen entsprechend der Verwaltungskostenordnung (PDF-Dokument, 2,33 MB, 03.11.2025).
Kontakt
Marc Bartsch Stadtplanung und Liegenschaft
Telefonnummer: 06146 900-475
Baulasten
Baulasten sind Verpflichtungen für Grundstückseigentümer. Sie regeln, was auf einem Grundstück getan, geduldet oder unterlassen werden muss. So kann ein anderes Grundstück besser genutzt werden.
Erklären und Aufheben einer Baulast
Die Baulast wird schriftlich bei der Bauaufsicht erklärt. Die Unterschrift muss beglaubigt sein oder dort geleistet werden. Wirksam wird die Baulast mit dem Eintrag ins Baulastenverzeichnis. Sie bleibt auch bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen.
Die Bauaufsicht kann eine Baulast aufheben, wenn kein öffentliches Interesse mehr besteht. Betroffene werden vorher angehört. Wirksam wird die Aufhebung mit der Löschung im Verzeichnis.
Baulastenverzeichnis - Einsicht & Abschrift
Das Baulastenverzeichnis führt die Bauaufsicht. Einsicht ist bei berechtigtem Interesse möglich. Abschriften können erstellt werden.
Der Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsicht des Main-Taununs-Kreises geführt. Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis müssen Sie sich an die Bauaufsicht des Main-Taunus-Kreises wenden.
Über den Online-Service des Main-Taunus-Kreises können Sie eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen.
Bodenrichtwerte
BORIS Hessen ist ein Bodenrichtwertinformationssystem, das eine gebührenfreie Online-Recherche ermöglicht. In BORIS Hessen können Sie ermitteln, in welcher Bodenrichtwertzone eine Adresse (Straße, Hausnummer, Ort) liegt.
Die Bodenrichtwerte finden Sie im Geoportal Hessen. Die Werte werden ab einem Maßstab von 1:50.000 dargestellt.
Denkmalschutz
Alle Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude sowie in dessen Umgebung und in denkmalgeschützten Ortslagen müssen nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigt werden.
Ist ein Vorhaben von einer Genehmigung nach Hessischem Baurecht befreit, heißt das nicht automatisch, dass auch eine Genehmigung des Denkmalschutzgesetzes entfällt. Zuschüsse und Steuererleichterungen bei Sanierungen an denkmalgeschützten Gebäuden sind möglich, wenn die Vorhaben im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Antrages mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Kreis abgestimmt sind.
Auch falls ein Abbruch von einer Genehmigung nach Hessischem Baurecht befreit ist, greift doch der Denkmalschutz. Bei denkmalgeschützten Gebäuden (Einzeldenkmäler und Gebäude innerhalb von Gesamtanlagen) müssen Abbrüche - auch von Gebäudeteilen - nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigt werden. Vor einem Abbruch müssen Sie sich deshalb unbedingt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Main-Taunus-Kreises oder auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen darüber informieren, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht.
Für Fragen steht die Untere Denkmalschutzbehörde des MTK unter bauen-umwelt(@)mtk.org zur Verfügung.
Flurkarte
Die Flurkarte – auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte genannt – ist eine maßstäbliche Darstellung aller Liegenschaften.
Die Einsicht in die personenbezogenen Daten sowie das Erteilen von entsprechenden Auskünften und Ausgaben ist nur zulässig, wenn der Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten darlegt. Personenbezogene Daten sind die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdaten und Anschriften.
Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster sind über die Internetanwendung Geodaten online oder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement erhältlich oder bei örtlich ansässigen Vermessungsbüros.
Folgende Themen können für Ihr Anliegen ebenfalls wichtig sein:
Baumschutz (Satzung) (PDF-Dokument, 312,09 KB, 03.11.2025)
Grundstücke und Liegenschaften
Stellplatzbedarf (Satzung) (PDF-Dokument, 59,33 KB, 03.11.2025)
