Speiseabfälle Gastronomie

Hinweise

Das Neue „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG) vom 25.01.2004 ist in Verbindung mit der EG-Verordnung Nr. 1069/2009 im Jahr 2009 in Kraft getreten. Tierische Nebenprodukte umfassen ganze Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen, Kategorie 3 Abfälle, aus Hotels, Gaststätten, Kantinen, Cateringbetrieben und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung unterliegt aus Gründen der Seuchenhygiene zwingend dem oben genannten Gesetz (TierNebG).
Überlagerte Lebensmittel, werden ebenfalls der Kategorie 3 zugeordnet, sie zählen aber nicht zu den Speiseabfällen.
Eine Differenzierung kann erfolgen durch:
Abfälle „vor“ dem Teller, sprich überlagerte Lebensmittel            
Abfälle nach“ dem Teller, sprich Küchen- und Speiseabfälle
Ziel ist es, durch entsprechenden Umgang mit den tierischen Nebenprodukten und einer geordneten Entsorgung dieser Abfälle, eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie eine Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Eine Entsorgung der vorgenannten Abfälle über die Biotonne ist für die vorgenannten Betriebe nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber erlaubt registrierten Betrieben das Einsammeln und den Transport. Die Verwertung der überlagerten Lebensmittel und Küchen- und Speiseabfälle darf ausschließlich in dafür zugelassenen und registrierten Biogas- bzw. Vergärungsanlagen erfolgen.