Grundsteuerreform zum 01.01.2025 und die damit verbundene Grundsteuerfestsetzung
04.02.2025 | Aufgrund einer ab Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kommt es zu Änderungen bei der Bewertung von Grundstücken und somit der Messbeträge, welche der Berechnung der Grundsteuer dienen.
In diesem Zusammenhang erfolgt die Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer A und B.
Die Rechtsgrundlage dafür bildet die von der Stadtverordnetenversammlung am 12. Dezember 2024 beschlossene Hebesatzsatzung.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A erhöht sich von 495 auf 900 Prozent.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B erhöht sich von 540 auf 630 Prozent.
Die neu festgesetzten Hebesätze sind „aufkommensneutral“ – was bedeutet, dass die Stadt aufgrund dieser neuen Hebesätze in Summe die gleichen Steuereinnahmen erzielt wie im Vorjahr. „Aufkommensneutral“ bedeutet nicht, dass die Grundsteuer für die individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral ist.
In diesem Kontext weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass keine Zahlung der Grundsteuer ohne neuen Bescheid geleistet werden soll. Auch Daueraufträge, die bei der Bank zur Zahlung der Grundsteuer erteilt wurden, sollten storniert werden.
Die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide waren zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre. Diese haben zum 01. Januar 2025 ihre Gültigkeit verloren und somit entfällt die Zahlungsverpflichtung zunächst ab dem 01. Januar 2025.
Gleichzeitig wird die Festsetzung der Grundsteuer den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Sofern für Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle ein neuer Grundsteuerbescheid versandt.
Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst, nachdem ein neuer Bescheid erlassen wurde.
Durch die Umsetzung der neuen Grundsteuerreform verschiebt sich zudem die Zahlung der ersten Fälligkeit auf März/April und steht nicht, wie gewohnt, am 15.02. an.
Die Stadtverwaltung Hochheim bittet von vorsorglichen Widersprüchen abzusehen, da ohne Grundsteuerbescheid keine Grundlage für einen Widerspruch besteht und dieser somit zurückgewiesen werden wird.
Des Weiteren wird gebeten bei fehlerhaften Bemessungsgrundlagen Widersprüche an das Finanzamt Hofheim zu richten, da das Finanzamt die Bewertung vornimmt und die städtischen Grundsteuerbescheide auf deren Grundlage basieren.