Wohnungsgeberbescheinigung

Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz vom 01.11.2015 ist bei jedem Wohnungswechsel eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist vom Wohnungsgeber d.h. vom Vermieter der Wohnung/Haus an den Mieter auszuhändigen. Handelt es sich bei dem zu beziehenden Wohnraum um Eigentum, dann ist die Wohnungsgeberbescheinigung vom Eigentümer selbst auszufüllen.

Hinweise

Eine persönliche Vorsprache zur An-, Ab- oder Ummeldung ist erforderlich.