Kirchenaustritt

Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft

Seit dem 1. März 2017 wird in Hessen der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bei der Stadtverwaltung erklärt. Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist. Für die Erklärung sind die Angaben zum Ort der Taufe freiwillig und dienen der Verwaltungserleichterung bei den Religionsgemeinschaften, die die Austritte in ihren Registern vermerken. Die Erklärung wird wirksam mit dem Ablauf des Tages an dem sie unterzeichnet worden ist. Über den Kirchenaustritt wird eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Erklärenden aufzubewahren ist. Wird der Kirchenaustritt angezweifelt, ist nach derzeitiger Rechtslage der Erklärende in der Beweispflicht den Austritt nachzuweisen

UNTERLAGEN

  • Personalausweis

HINWEISE

  • persönliche Vorsprache

KOSTEN

  • 30,00 Euro