Ehrungen der Stadt

Persönlichkeiten, die sich um eine Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können mit einer Auszeichnung geehrt werden. Die zu würdigenden Leistungen können dabei sehr unterschiedlich sein; beispielsweise kann es sich um kommunalpolitische, wirtschaftliche oder soziale Verdienste handeln. Aber auch Verdienste im kulturellen und sportlichen Bereich können gewürdigt werden.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts stellt im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Möglichkeit der Ehrung durch die Gemeinde/Stadt dar. Da es sich bei dem Ehrenbürgerrecht um ein Persönlichkeitsrecht handelt, kann es nur an natürliche Personen verliehen werden. Eine Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen bereits Verstorbenen ist nicht möglich.

Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung an Gemeindevertreter/Stadtverordnete, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte, Mitglieder des Ortsbeirates oder Ausländerbeirates ist ein weiteres Beispiel einer Auszeichnung auf gemeindlicher Ebene. Das Mandat oder Amt muss hierbei insgesamt mindestens  20 Jahre ausgeübt worden sein. Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) regelt dabei nicht näher, was unter Ehrenbezeichnungen zu verstehen ist. Als Bezeichnungen kommen beispielsweise „Ehrenstadträte“ oder „Gemeinde/Stadtälteste“ in Betracht. Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung entscheidet ausschließlich  die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung.

Darüber hinaus kann die Gemeinde/Stadt in einer Ehrungsordnung weitere Möglichkeiten für anlassbezogene  Ehrungen bestimmen. Die Ehrungsordnung kann auch das Verfahren zur Ehrung regeln (z. B. Form der Einreichung von Vorschlägen).

Zudem können Verfahren zur Verleihung staatlicher Ehrungen und Orden durch die Gemeinde/Stadt veranlasst werden. Hierzu zählen u. a. Ehrenbrief des Landes Hessen, Hessischer Verdienstorden, Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland.