Anzeige für Feste

Bei besonderen Anlässen und Festen kann ein Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt wird.

Ein Gaststättengewerbe liegt vor, wenn Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Unterlagen

Antrag auf Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes gemäß § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (siehe unter Downloads).

Hinweise

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Kosten

25,00 Euro

Fristen & Termine

Die Anzeige ist vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.